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   BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09   

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https://dejure.org/2010,5351
BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09 (https://dejure.org/2010,5351)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2010 - II ZB 12/09 (https://dejure.org/2010,5351)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - II ZB 12/09 (https://dejure.org/2010,5351)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 ZPO, § 233 ZPO, § 517 ZPO, § 246 Abs 4 S 1 AktG, § 246 Abs 4 S 2 AktG
    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster Instanz noch nicht beigetretenen Streithelfer; Unterrichtung nicht selbst klagender Gesellschafter über das Verfahren; Urteilserlass vor Ablauf der Frist zum Beitritt eines Aktionärs als ...

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Berufungsfrist für einen Streithelfer

  • rewis.io

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster Instanz noch nicht beigetretenen Streithelfer; Unterrichtung nicht selbst klagender Gesellschafter über das Verfahren; Urteilserlass vor Ablauf der Frist zum Beitritt eines Aktionärs als ...

  • rewis.io

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster Instanz noch nicht beigetretenen Streithelfer; Unterrichtung nicht selbst klagender Gesellschafter über das Verfahren; Urteilserlass vor Ablauf der Frist zum Beitritt eines Aktionärs als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Berufungsfrist für einen Streithelfer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Berufungsfrist für Streithelfer mit Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Beiladung, Nebenintervenient, rechtliches Gehör, Rechtsmittel, Streithelfer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1822
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09
    Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maßgebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

  • BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09
    a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03

    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09
    a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Wie der Senat gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09
    Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1983 (BGHZ 89, 121).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im

    c) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH a.a.O. Tz. 10; Beschluss v. 16.07.2010 - II ZB 12/09, ZIP 2010, 1822, juris Tz. 3 ff.).

    Weder führt der Umstand, dass der Beitritt erst nach Erlass und Zustellung des Anerkenntnisurteils erfolgt ist, dazu, dass die Rechtsmittelfrist für die Streithelfer gar nicht in Gang gesetzt wird noch haben der Erlass und die Zustellung des Anerkenntnisurteils vor dem Ablauf der (hier nicht einmal anwendbaren) Frist nach § 246 Abs. 4 S. 2 AktG Auswirkung auf den Beginn der Frist des § 517 ZPO (BGH, Beschluss v. 16.07.2010 - II ZB 12/09, ZIP 2010, 1822, juris Tz. 6 und 7).

    Auch besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschluss v. 16.07.2010 - II ZB 12/09, ZIP 2010, 1822, juris Tz. 4/5 m.w.N.).

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 3 U 209/12

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Eine Verpflichtung des Gerichts zur Zustellung oder Mitteilung des Urteils an eine zwar als Nebenintervenient in Betracht kommende, aber bis zum Urteilserlass nicht beigetretene Person besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 16.07.2010 - II ZB 12/09 = ZIP 2010, 1822).
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